Die Beschwerdeführerin verfügt über Vermögen von mindestens CHF 50‘347.00 (E. 4.1.3 oben). Die KESB legte dem Betroffenen im angefochtenen Entscheid eine Beteiligung an den Massnahmekosten im Umfang von CHF 30‘234.40 auf. Auch unter Berücksichtigung der Vermögensfreigrenze von CHF 8‘000.00 ist es dem Betroffenen – bzw. der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ehelichen Unterhaltspflicht – zumutbar, die Massnahmekosten zu bezahlen. Damit hat die KESB den Betroffenen zu Recht zur Beteiligung im Umfang von CHF 30‘234.00 verpflichtet.