Diese Richtlinien sehen für ein Ehepaar ohne minderjährige Kinder eine Vermögensfreigrenze von CHF 8‘000.00 vor. Vorliegend hat sich der Betroffene demnach bis zu jenem Umfang an Massnahmekosten zu beteiligen, als das addierte Vermögen der Ehegatten CHF 8‘000.00 übersteigt. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihr Interesse an der Anlegung eines kleinen «Stocks» im Hinblick auf ihr Rentenalter nichts, zumal sie nicht erläutert, inwiefern sie einer besonderen privaten Altersvorsorge bedarf. 4.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über Vermögen von mindestens CHF 50‘347.00 (E. 4.1.3 oben).