4 4.3 Die Ehegatten müssen nur, aber immerhin, Beiträge an den Unterhalt der Familie im Umfang ihrer individuellen Leistungsfähigkeit erbringen. Kein Ehegatte muss mehr leisten, als ihm zugemutet werden kann (vgl. LANDOLT, a.a.O., N. 384). Bis zu welchem Umfang ein Vermögensverzehr zur Finanzierung von Massnahmen grundsätzlich als zumutbar gilt, ergibt sich aus den SKOS-Richtlinien (Art. 10 Abs. 2 KESV i.V.m. Art. 8 Abs. 1 SHV). Diese Richtlinien sehen für ein Ehepaar ohne minderjährige Kinder eine Vermögensfreigrenze von CHF 8‘000.00 vor.