Die Ehegatten sind daher verpflichtet, die notwendigen Pflege- und Betreuungskosten des anderen zu tragen oder abzusichern, wenn dieser nicht über genügend Einkommen und Vermögen verfügt (LANDOLT, Pflegerecht, Band II, 2002, N. 382). Reichen die Einkommen der Ehegatten nicht zur Deckung des ganzen Bedarfs der Familie, so müssen die Ehegatten zur Bestreitung des Familienunterhalts unter Umständen auf ihr Vermögen zurückgreifen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 22 und 29 zu Art. 163; LANDOLT, a.a.O., N. 383).