Auch die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht diesbezüglich keine Unterlagen ein. Die Beschwerdeführerin erklärte jedoch, über Vermögen der Gütermasse «Eigengut» in Höhe von CHF 50‘347.00 zu verfügen und ihr Erbgut hinterlegt zu haben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie über Vermögen von mindestens CHF 50‘347.00 verfügt. 4.2 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB).