Dabei habe die KESB aber nicht beachtet, dass CHF 50‘347.00 dieses Vermögens dem Eigengut der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien und damit nicht eheliches Vermögen darstellen würden. Betreffend Eigengut reichte die Beschwerdeführerin zwei Schreiben des Notariats E.________ vom 26. Juni 2012 und vom 14. Juni 2019 ein. 4.1.3 Aus den dem Gericht vorliegenden Akten der KESB lässt sich nicht entnehmen, über welches Vermögen der Betroffene und die Beschwerdeführerin per 30. Dezember 2019 verfügten. Auch die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht diesbezüglich keine Unterlagen ein.