Auch nannte die KESB weder im Entscheid vom 7. November 2019 noch im angefochtenen Entscheid die Höhe des als massgeblich erachteten Vermögens des Betroffenen bzw. der Beschwerdeführerin. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die KESB würde sich auf die EL-Verfügung vom 26. Juli 2019 stützen und von einem Vermögen von CHF 66‘196.00 ausgehen, abzüglich des Freibetrags von CHF 8‘000.00 für ein Ehepaar. Dabei habe die KESB aber nicht beachtet, dass CHF 50‘347.00 dieses Vermögens dem Eigengut der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien und damit nicht eheliches Vermögen darstellen würden.