3 Demgegenüber hatte die KESB im Entscheid vom 7. November 2019 betreffend Kostenbeteiligung des Betroffenen noch auf eine Vermögensfreigrenze von CHF 8‘000.00 für ein Ehepaar verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, weswegen die KESB in den beiden Entscheiden unterschiedliche Vermögensfreibeträge heranzog. Auch nannte die KESB weder im Entscheid vom 7. November 2019 noch im angefochtenen Entscheid die Höhe des als massgeblich erachteten Vermögens des Betroffenen bzw. der Beschwerdeführerin.