3. Der betroffenen Person werden die Kosten des Massnahmevollzugs auferlegt, sofern nicht besondere Umstände es rechtfertigen, von der Kostenauflage abzusehen (Art. 41 Abs. 1 KESG). Die KESB hat abzuklären, ob die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommensund Vermögensverhältnisse in der Lage ist, für die Kosten aufzukommen (Art. 41 Abs. 3 KESG). Die betroffene Person hat sich grundsätzlich in dem Umfang an den Kosten der Massnahme zu beteiligen, in dem ihr Einkommen und Vermögen die sich aus der Sozialhilfegesetzgebung ergebenden Grenzen übersteigt (Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz [