Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 450b Abs. 1 ZGB und Art. 42 Abs. 2 VRPG und Art. 450 Abs. 3 ZGB) ist einzutreten. 2.5 Da sich keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.6 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG). III.