Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern vom 22. Januar 2020 (Ref. 11780906/2016-6851) Regeste: Ehegatten sind im Rahmen des ehelichen Unterhalts verpflichtet, die notwendigen Pflegeund Betreuungskosten des anderen zu tragen oder abzusichern. Entsprechend sind die finanziellen Verhältnisse der Ehegattin der betroffenen Person bei der Beteiligung an den Massnahmekosten zu berücksichtigen (E. 4.2). Im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht muss die Ehegattin gegebenenfalls Vermögen, inklusive Eigengut, aufwenden (E. 4.5). Erwägungen: I.