Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 20 112 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2020 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrich- ter D. Bähler Gerichtsschreiber Stuber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführerin B.________ Betroffener gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, Welt- poststrasse 5, Postfach 128, 3000 Bern 15 Vorinstanz Gegenstand Beteiligung an Massnahmekosten Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Bern vom 22. Januar 2020 (Ref. 11780906/2016-6851) Regeste: Ehegatten sind im Rahmen des ehelichen Unterhalts verpflichtet, die notwendigen Pflege- und Betreuungskosten des anderen zu tragen oder abzusichern. Entsprechend sind die finanziellen Verhältnisse der Ehegattin der betroffenen Person bei der Beteiligung an den Massnahmekosten zu berücksichtigen (E. 4.2). Im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht muss die Ehegattin gegebenenfalls Vermögen, inklusive Eigengut, aufwenden (E. 4.5). Erwägungen: I. 1. 1.1 B.________ (nachfolgend Betroffener) ist an Frontotemporaler Demenz erkrankt. Die Krankheit führte dazu, dass der Betroffene in den letzten Jahren mehrmals in verschiedenen Institutionen fürsorgerisch untergebracht werden musste. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 war der Betroffene im C.________ Pflegezentrum in D.________ und zeitweise in den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) untergebracht. Die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Bern bezahlte für diesen Zeitraum insgesamt CHF 30‘234.40 vorschüssig, wobei CHF 16‘946.40 auf die Unterbringung im C.________ Pflegezentrum in D.________ und CHF 13‘288.00 auf die Unterbrin- gung in den UPD entfielen. 1.2 Mit Entscheid vom 22. Januar 2020 verpflichtete die KESB den Betroffenen, sich für die Periode vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 mit CHF 30‘234.40 an den Kosten der fürsorgerischen Unterbringung zu beteiligen. 1.3 Gegen diesen Entscheid wehrte sich A.________ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) mit Beschwerde vom 4. Februar 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag). Sie be- antragt sinngemäss, der Betroffene habe sich nicht an den auf die fürsorgerische Unterbringung in den UPD entfallenden Kosten von CHF 13‘288.00 zu beteiligen (pag. 1 ff.). 1.4 Die KESB erklärte mit Schreiben vom 20. Februar 2020, auf die Einreichung einer Stellungnahme zu verzichten (pag. 15). II. 2. 2.1 Für Beschwerden gegen Entscheide der KESB ist das Kindes- und Erwachsenen- schutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenen- schutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2 2.2 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau des Betroffenen beschwerdelegitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). 2.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 450b Abs. 1 ZGB und Art. 42 Abs. 2 VRPG und Art. 450 Abs. 3 ZGB) ist einzutreten. 2.5 Da sich keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.6 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht stellt den Sachverhalt von Amtes we- gen fest (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG). III. 3. Der betroffenen Person werden die Kosten des Massnahmevollzugs auferlegt, so- fern nicht besondere Umstände es rechtfertigen, von der Kostenauflage abzusehen (Art. 41 Abs. 1 KESG). Die KESB hat abzuklären, ob die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, für die Kosten aufzukommen (Art. 41 Abs. 3 KESG). Die betroffene Person hat sich grundsätzlich in dem Umfang an den Kosten der Massnahme zu beteiligen, in dem ihr Einkommen und Vermögen die sich aus der Sozialhilfegesetzgebung ergebenden Grenzen übersteigt (Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BSG 213.316.1]). Die massgebenden Vermögensfreibeträge sind den Richtlinien für die Ausgestal- tung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zu entnehmen (Art. 10 Abs. 2 KESV i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der So- zialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111], siehe dazu die online unter www.zsg- entscheide.apps.be.ch publizierten Entscheide des Kindes- und Erwachsenen- schutzgerichts KES 15 376 vom 9. Juli 2015 E. III 4 und KES 17 839 vom 8. März 2018 E. 18). 4. 4.1 4.1.1 Die KESB Bern erwog im angefochtenen Entscheid, der Vermögensfreibetrag für eine Einzelperson betrage CHF 4‘000.00. Aufgrund des Vermögensstandes des Betroffenen per 30. Dezember 2019 sei er in der Lage, sich im Umfang von CHF 30‘234.40 an den Massnahmekosten zu beteiligen. 3 Demgegenüber hatte die KESB im Entscheid vom 7. November 2019 betreffend Kostenbeteiligung des Betroffenen noch auf eine Vermögensfreigrenze von CHF 8‘000.00 für ein Ehepaar verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, weswegen die KESB in den beiden Entscheiden unterschiedliche Vermögensfreibeträge heran- zog. Auch nannte die KESB weder im Entscheid vom 7. November 2019 noch im angefochtenen Entscheid die Höhe des als massgeblich erachteten Vermögens des Betroffenen bzw. der Beschwerdeführerin. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die KESB würde sich auf die EL-Verfügung vom 26. Juli 2019 stützen und von einem Vermögen von CHF 66‘196.00 ausgehen, ab- züglich des Freibetrags von CHF 8‘000.00 für ein Ehepaar. Dabei habe die KESB aber nicht beachtet, dass CHF 50‘347.00 dieses Vermögens dem Eigengut der Be- schwerdeführerin zuzurechnen seien und damit nicht eheliches Vermögen darstel- len würden. Betreffend Eigengut reichte die Beschwerdeführerin zwei Schreiben des Notariats E.________ vom 26. Juni 2012 und vom 14. Juni 2019 ein. 4.1.3 Aus den dem Gericht vorliegenden Akten der KESB lässt sich nicht entnehmen, über welches Vermögen der Betroffene und die Beschwerdeführerin per 30. De- zember 2019 verfügten. Auch die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht diesbe- züglich keine Unterlagen ein. Die Beschwerdeführerin erklärte jedoch, über Vermögen der Gütermasse «Eigen- gut» in Höhe von CHF 50‘347.00 zu verfügen und ihr Erbgut hinterlegt zu haben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie über Vermögen von mindestens CHF 50‘347.00 verfügt. 4.2 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den ge- bührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie (BGE 114 III 83 E. 3a S. 85), inklusive Ge- sundheitskosten (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Art. 159-180 ZGB, 1999, N. 16 ff. zu Art. 163 ZGB). Die Ehegatten sind daher verpflichtet, die notwendigen Pflege- und Betreuungskosten des anderen zu tragen oder abzusichern, wenn dieser nicht über genügend Ein- kommen und Vermögen verfügt (LANDOLT, Pflegerecht, Band II, 2002, N. 382). Reichen die Einkommen der Ehegatten nicht zur Deckung des ganzen Bedarfs der Familie, so müssen die Ehegatten zur Bestreitung des Familienunterhalts unter Umständen auf ihr Vermögen zurückgreifen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 22 und 29 zu Art. 163; LANDOLT, a.a.O., N. 383). Aus diesem Grund sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Betroffenen im Hinblick auf die Beteiligung an Massnahmekosten die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und Ehegattin des Betroffenen zu berücksichtigen. 4 4.3 Die Ehegatten müssen nur, aber immerhin, Beiträge an den Unterhalt der Familie im Umfang ihrer individuellen Leistungsfähigkeit erbringen. Kein Ehegatte muss mehr leisten, als ihm zugemutet werden kann (vgl. LANDOLT, a.a.O., N. 384). Bis zu welchem Umfang ein Vermögensverzehr zur Finanzierung von Massnahmen grundsätzlich als zumutbar gilt, ergibt sich aus den SKOS-Richtlinien (Art. 10 Abs. 2 KESV i.V.m. Art. 8 Abs. 1 SHV). Diese Richtlinien sehen für ein Ehepaar ohne minderjährige Kinder eine Vermögensfreigrenze von CHF 8‘000.00 vor. Vorliegend hat sich der Betroffene demnach bis zu jenem Umfang an Massnahme- kosten zu beteiligen, als das addierte Vermögen der Ehegatten CHF 8‘000.00 übersteigt. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihr Interes- se an der Anlegung eines kleinen «Stocks» im Hinblick auf ihr Rentenalter nichts, zumal sie nicht erläutert, inwiefern sie einer besonderen privaten Altersvorsorge bedarf. 4.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über Vermögen von mindestens CHF 50‘347.00 (E. 4.1.3 oben). Die KESB legte dem Betroffenen im angefochtenen Entscheid eine Beteiligung an den Massnahmekosten im Umfang von CHF 30‘234.40 auf. Auch unter Berücksichtigung der Vermögensfreigrenze von CHF 8‘000.00 ist es dem Be- troffenen – bzw. der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ehelichen Unterhalts- pflicht – zumutbar, die Massnahmekosten zu bezahlen. Damit hat die KESB den Betroffenen zu Recht zur Beteiligung im Umfang von CHF 30‘234.00 verpflichtet. 4.5 Daran ändert das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vermögen sei im Um- fang von CHF 50‘347.00 der Gütermasse ihres Eigenguts zuzurechnen, nichts. Die Ehegatten sorgen unabhängig vom gewählten Güterstand gemeinsam für den ge- bührenden Unterhalt (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar zum ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 163 ZGB). Der Unterhalt der Familie wird zwar in erster Linie aus dem Einkommen – und damit zu Lasten der Errungenschaft – bestritten. Genügt das Einkommen aber nicht, so ist Vermögen zu verzehren, nötigenfalls auch Ei- gengut (BGE 134 III 581 E. 3.3 S. 583 f.). 5. 5.1 Die KESB legte dem Betroffenen Massnahmekosten für Aufenthalte im C.________ Pflegezentrum in D.________ und in den UPD auf. Die Beschwerde- führerin beantragt, dass dem Betroffenen die Massnahmekosten der UPD (CHF 13‘288.00) nicht aufzuerlegen seien. Betreffend die UPD führt sie aus, der Betroffene sei seit Mitte Januar 2017 stationär untergebracht und habe bereits vier Heime durchlaufen. Zwischen den Heimaufenthalten habe er sich immer wieder in den UPD aufgehalten zur Umstellung der medikamentösen Behandlung und um ein neues Heim zu suchen. Da sie wisse, dass sie die Heimkosten begleichen müsse, leiste sie bereits monatlich CHF 5‘500.00 an die KESB. 5.2 Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, weswegen sie anerkennt, dass der Betroffene sich in vollem Umfang an den Kosten seines Auf- enthalts im C.________ Pflegezentrum in D.________ beteiligen muss und gleich- zeitig eine Beteiligung an den Kosten des Aufenthalts in den UPD ablehnt. Die Be- schwerdeführerin bringt jedenfalls nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Unterbringung in den UPD nicht angezeigt gewesen wäre. 5 5.3 In Bezug auf die vorgebrachten monatlichen Zahlungen von jeweils CHF 5‘500.00 ist festzuhalten, dass die KESB in der Kostenabrechnung Zahlungen von insge- samt CHF 11‘000.00 berücksichtigte und von der Summe von CHF 30‘234.40 sub- trahierte, so dass noch ein offener Betrag von CHF 19‘234.40 besteht. Die KESB hat dem Betroffenen zu Recht die ganzen auf die massgebliche Zeit- spanne entfallenden Massnahmekosten von CHF 30‘234.40 auferlegt. Die bereits von der Beschwerdeführerin geleisteten CHF 11‘000.00 sind nicht bei der Kosten- beteiligung, sondern beim Inkasso zu berücksichtigen. 6. Der Entscheid der KESB Bern, dass sich der Betroffene für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 im Umfang von CHF 30‘234.40 an den Massnahme- kosten zu beteiligen hat, ist zu bestätigen. IV. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der unterliegenden Be- schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die auferlegten Verfahrenskosten werden mit dem von der Be- schwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 7.2 Die KESB hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 6 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.00 bestimmt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der KESB Bern - dem Betroffenen Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 30. April 2020 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter Hurni Der Gerichtsschreiber: Stuber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 7