4. Es wird weder eine Parteientschädigung noch ein Parteikostenersatz zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Vorinstanz - dem Mitbeteiligten Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern - der ehemaligen Beiständin D.________, Sozialdirektion Burgdorf, Kirchbühl 17, Postfach 1570, 3401 Burgdorf - der Beiständin E.________, Regionaler Sozialdienst Untere Emme, Solothurnstrasse 2, 3422 Kirchberg