8. 8.1 Vorliegend handelt es sich um kein aufwendiges Verfahren, weshalb die obsiegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung hat (Art. 70 Abs. 2 KESG, Art. 104 Abs. 2 VRPG). 8.2 Dem Mitbeteiligten ist mangels Stellungnahme im Beschwerdeverfahren kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. Daher wird auch ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. 8.3 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG) und ist im vorliegenden Verfahren ohnehin unterlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).