6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Das Verfahren vor der Vorinstanz ist gestützt auf Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB kostenlos. Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids wird folglich aufgehoben. IV. 7. 7.1 Die Kostenverlegung richtet sich nach dem Unterliegerprinzip (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 VRPG). 7.2 Das vorliegende Verfahren betrifft gestützt auf Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB Kindesschutzmassnahmen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden.