308 ZGB – von der Kostenlosigkeit des Verfahrens auszuschliessen. 5.7 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist denn auch keine Praxis der Kindesund Erwachsenenschutzbehörden erkennbar, welche das Verfahren betreffend die Genehmigung eines Beistandsberichts im Falle einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB grundsätzlich kostenpflichtig gestaltet. Vielmehr wurden diese Verfahren im Kanton Bern mehrheitlich – wenn auch nicht einheitlich – ohne die Erhebung von Verfahrenskosten geführt.