6 5.4 Gleiches hat auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zu gelten (vgl. erwähnte Vorträge des Regierungsrates sowie identischer Wortlaut von Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). Keine Verfahrenskosten und damit auch kein Kostenvorschuss erhoben werden in Beschwerdeverfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht betreffend Kindesschutzmassnahmen (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). Das Gesetz nennt dabei auch bei Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG die Massnahmen der Art. 307 bis 311 ZGB.