307 bis Art. 311 ZGB präzisiert. Dies um deutlich zu machen, dass Entscheide über Streitigkeiten zwischen den Eltern über den persönlichen Verkehr mit ihren Kindern nicht unentgeltlich sind (Vortrag des Regierungsrates zur Änderung des KESG vom 12. August 2015, S. 4). Unter Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG sollen daher «nur kindesschutzrechtliche Verfahren im engen Sinn (Art. 307-311 ZGB)» subsumiert werden.