Dies entspreche der geltenden Praxis. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass es zu Unverständnis oder gar Kooperationsverweigerung führen könne, wenn die Eltern für ein Verfahren, das in einer Kindesschutzmassnahme münde, auch noch eine Gebühr zahlen müssten (Vortrag des Regierungsrates zum KESG vom 6. Juli 2011 S. 29). Weil die Kosten des Kindesund Erwachsenenschutzes soweit als möglich und zumutbar von den Betroffenen und nicht vom Gemeinwesen zu tragen seien, erfolgte eine Änderung des KESG. Aus diesem Grund wurde Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG (und Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG) mit dem expliziten Verweis auf Art. 307 bis Art.