Gleiches gelte für Verfahren betreffend die Regelung von Kinderbelangen bei hochstrittigen Eltern ohne Einigungswillen. Dessen ungeachtet solle dem konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden können. Daher könne die KESB, sofern besondere Umstände vorlägen, auf die Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise verzichten (Art. 63 Abs. 1 KESG). Keine Verfahrenskosten seien jedoch bei Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen zu erheben. Dies entspreche der geltenden Praxis.