Zur Einführung des KESG hielt der Regierungsrat des Kantons Bern fest, dass die Verfahren vor der KESB grundsätzlich kostenpflichtig sein sollen. Eine Kostenfreiheit – wie sie beispielsweise die Sozialhilfegesetzgebung kennt – rechtfertige sich mit Blick auf die vielfältigen Gebiete des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nicht. So sei nicht einzusehen, weshalb die Inanspruchnahme der staatlichen Behörden im Zusammenhang mit den neuen Rechtsinstituten – Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung – kostenfrei sein solle. Gleiches gelte für Verfahren betreffend die Regelung von Kinderbelangen bei hochstrittigen Eltern ohne Einigungswillen.