Unter Berücksichtigung des Gesagten ist die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB «ohne Kindesschutzrelevanz» gesetzlich nicht zulässig. Auch die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, die sich ausschliesslich auf die Überwachung des persönlichen Verkehrs beschränkt, erfolgt vielmehr immer zum Wohle des Kindes, sofern dessen Entwicklung – aufgrund der Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts – gefährdet ist (BGE 140 III 241 E. 2.3). 5.3 Nach Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG werden im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde keine Verfahrenskosten erhoben.