5 derlich sein muss. Es widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn sie auf Vorrat zu einem Zeitpunkt angeordnet wird, in dem sie (noch) nicht notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.2 f.). Unter Berücksichtigung des Gesagten ist die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB «ohne Kindesschutzrelevanz» gesetzlich nicht zulässig.