Kindesschutz verlangt daher ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Dies ändert freilich nichts daran, dass eine Massnahme wie dargelegt stets verhältnismässig und damit auch erfor-