KESB). Im Rahmen der Beistandschaft stellte sich heraus, dass das vom Gericht angeordnete Besuchsrecht zwischen dem Mitbeteiligten und der Betroffenen nicht umsetzbar war. Die Kindseltern sprachen sich jeweils direkt ab und legten Wert darauf, dass die Betroffene mitentscheiden konnte. Die Beschwerdeführerin wünschte keinen fixen Besuchsplan, während der Mitbeteiligte dies bevorzugte. Gemäss Beiständin sei es den Kindseltern jedoch immer gelungen, gemeinsam eine Lösung für den persönlichen Verkehr zwischen der Betroffenen und dem Mitbeteiligten zu finden.