5. 5.1 Vorliegend errichtete das Regionalgericht Emmental gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB über die Betroffene eine Beistandschaft zwecks Überwachung des persönlichen Verkehrs. Der jeweiligen Beistandsperson wurde gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB der Auftrag erteilt, die Kindseltern in der Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstützen und den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und der Betroffenen zu überwachen (vgl. Entscheide der Vorinstanz vom 17. September 2018 und 22. April 2020, amtliche Akten KESB).