13). Für die Erhebung von Verfahrenskosten im Übrigen irrelevant sei der Umstand, dass die Beistandschaft vom Regionalgericht angeordnet worden sei, zumal die Beschwerdeführerin jederzeit Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft hätte stellen können. Nicht von Bedeutung sei zudem, ob die Beschwerdeführerin über aus- 4 reichend finanzielle Mittel verfüge. Denn bei Bedürftigkeit könne sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder Gebührenerlass stellen (pag. 13).