63 Abs. 3 Bst. d KESG sei folglich, dass Streitigkeiten zwischen Eltern über Kinderbelange nicht auf Kosten des Staates ausgetragen werden sollten. Vorliegend handle es sich nicht um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 70 Abs. 2 [recte: Abs. 3] Bst. d KESG, weil sich der Inhalt auf die Sicherung des persönlichen Verkehrs und nicht den Schutz des Kindes vor Gefährdung konzentriere (pag. 13).