Diese sei erst mit der Änderung per 1. Juni 2016 eingeführt worden. Damit sei der Praxis der Kindesund Erwachsenenschutzbehörden gefolgt worden, wonach unter den Begriff der Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich ausschliesslich die «kindesschutzrechtlichen Verfahren im engeren Sinn» fallen würden. Würden die Verfahren demgegenüber Streitigkeiten zwischen den Eltern, beispielsweise über das Besuchsrecht, betreffen, seien keine Kindesschutzmassnahmen im engeren Sinn betroffen und die Verfahren entsprechend nicht kostenlos. Sinn und Zweck von Art. 63 Abs. 3 Bst.