63 Abs. 2 KESG zu verzichten. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, gemäss Praxis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Bern würden bei Besuchsrechtsbeistandschaften ohne Kindesschutzrelevanz, wie dies in casu der Fall sei, Verfahrenskosten erhoben. Dies weil ein erheblicher Elternkonflikt vorliege und das Besuchsrecht nicht ohne eine Besuchsrechtsbeistandschaft funktionieren würde. In der bis am 31. Mai 2016 geltenden Fassung habe Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG noch keine Spezifizierung der Gesetzesbestimmungen vorgesehen. Diese sei erst mit der Änderung per 1. Juni 2016 eingeführt worden.