4. 4.1 Die Vorinstanz erkannte im Zusammenhang mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, dass es sich bei der vorliegenden Angelegenheit um eine Massnahme im Zusammenhang mit einem Elternkonflikt handle. Es gehe folglich nicht um Kindesschutz im engeren Sinne, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 KESG nicht kostenlos sei. Entsprechend seien die Verfahrenskosten auf CHF 250.00 festzusetzen und den Kindseltern je hälftig aufzuerlegen. 4.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Beistandschaft sei vom Regionalgericht angeordnet worden.