454 ZGB entlastet (Ziff. 2). Die Vorinstanz stellte fest, dass die Entschädigung der Beiständin zulasten des Kantons Bern gehe (Ziff. 3). Die Verfahrenskosten setzte sie auf CHF 250.00 fest und auferlegte sie den Kindseltern je hälftig (Ziff. 4).