Rechtsanwalt B.________ ist zwar kein amtlich bestellter Anwalt, doch sind diese Grundsätze für privat mandatierte Anwälte ebenfalls als Leitlinien heranzuziehen. Die notwendigen Auslagen für Fotokopien und Computerausdrucke werden auf pauschal CHF 25.00 festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von total CHF 3‘549.05 (Honorar: CHF 3‘240.00, Auslagen CHF 55.30, 7.7 % MwSt auf CHF 3‘295.30, ausmachend CHF 253.75) zu bezahlen. 17 Das Gericht entscheidet: