Die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei nebst den Kosten für das Anwaltshonorar die notwendigen Auslagen i.S.v. Art. 2 PKV zu ersetzen. Betreffend die Entschädigung amtlicher Anwälte gilt, dass pro Kopie 40 Rappen in Rechnung gestellt werden können, wobei die Kosten für die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungsdoppel der eigenen Rechtsschriften Infrastrukturkosten darstellen und nicht unter Art. 2 PKV zu subsumieren sind (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016, Ziff. 3.3). Rechtsanwalt B.__