23. In seiner Honorarnote macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von CHF 3‘240.00 zuzüglich Auslagen von CHF 90.30 und 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 256.60, total CHF 3‘588.90 geltend. Mit dem veranschlagten Honorar schöpft Rechtsanwalt B.________ den Tarifrahmen zu knapp 25 % aus, was unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien angemessen erscheint. Demgegenüber sind die für die «62 Fotokopien / Computerausdrucke» geltend gemachten Auslagen in Höhe von CHF 62.00 zu hoch. Die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei nebst den Kosten für das Anwaltshonorar die notwendigen Auslagen i.S.v.