BSG 168.811]). Der Parteikostenersatz richtet sich nach Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).