22. Die Frage des Parteikostenersatzes richtet sich demgegenüber nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Gemäss Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dessen Parteikosten zu ersetzen. 22.1 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsrechtssachen beträgt das Honorar CHF 400.00 bis CHF 11‘800.00 pro Instanz (Art. 11 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]).