16 Gemäss Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG werden in Verfahren bezüglich Kindesschutzmassnahmen keine Verfahrenskosten erhoben. Der vorliegend zu beurteilende Verfahrensgegenstand, die Anordnung einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, betrifft Kindesschutzmassnahmen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden.