_ spürt die Spannungen zwischen den Eltern und befindet sich in einem Loyalitätskonflikt, was sich anlässlich der Anhörung vor der KESB klar manifestiert hat. Es ist daher dringend notwendig, dass die Eltern sich – allenfalls mit Unterstützung einer Fachperson – weiterhin mit Nachdruck darum bemühen, eine Lösung betreffend die Schule bzw. die zukünftige Betreuungssituation zu finden, die von beiden Elternteilen getragen werden kann. Andernfalls könnte die Situation bereits mittelfristig in eine Kindswohlgefährdung münden. IV. 21. Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG richtet sich die Kostenverlegung grundsätzlich nach den Bestimmungen des VRPG.