Der Beschwerdeführer störte sich denn auch in erster Linie am Tempo und der einseitigen Inangriffnahme der Schulveränderung, nicht aber gänzlich am Umstand, dass die Tochter künftig in einer staatlichen Schule beschult wird. Generell müssen sich die Eltern (auch organisatorisch und mit Blick auf die Betreuungsregelung) die Frage stellen, ob dem Kind mit einem Schulort, der sich weder am Wohnsitz des einen noch des andern Elternteils befindet, gedient ist, verbringen doch das Kind und die Kindseltern erhebliche Zeit auf der Fahrt vom und zum Schulort. Sodann besteht für E.__