Dass das KESGer nun die Weisung gemäss Ziff. 4 und die entsprechenden Aufgaben der Beiständin gemäss Ziff. 5 des vorinstanzlichen Entscheids aufhebt, bedeutet nicht, dass E.________ nun zwingend mittel- bis langfristig in der G.________ zu verbleiben hat. Sollte sich abzeichnen, dass E.________ effektiv mit der Lernmethodik der Schule nicht zurecht kommt, haben die Eltern zu überprüfen, was für ihre Tochter das Beste ist und haben sich darum zu bemühen, allfällige Veränderungen in die Wege zu leiten.