55). Für die Regelung strittiger Obhutsfragen ist bei verheirateten Eltern das Zivilgericht im Rahmen von Eheschutz- bzw. Ehescheidungsverfahren zuständig und nicht die KESB oder das KESGer (Art. 133 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 275 Abs. 2 ZGB). Unter diesem Aspekt hat ebenfalls ein behördlicher Entscheid über die Schulfrage zu unterbleiben, solange die damit zusammenhängende Frage der zukünftigen Betreuung von E.________ nicht behördlich geregelt ist, zumal aktuell bzw. kurzfristig keine Kindswohlgefährdung vorliegt. 20.6 Dass das KESGer nun die Weisung gemäss Ziff.