15 wenn es sich um Tage handeln würde, an denen der andere Elternteil die Obhut hätte. Das KESGer hegt Zweifel, dass sich die Kindseltern innert der notwendigen Zeit über diese Fragen einig würden, wenn in der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, dass er der Beschwerdegegnerin nahezu jeglichen Kontakt zur Tochter während seiner Betreuungszeit verwehrt (S. 11 der Beschwerde, pag. 55).