Selbst wenn mit dem Entscheid über den Schulort kein Präjudiz geschaffen werden soll bezüglich allfällige Abänderung der zwischen den Parteien getroffenen Betreuungsregelung, werden Fakten für die bis anhin nicht behördlich geregelte Obhutszuteilung in die eine oder andere Richtung geschaffen. Der Entscheid betreffend die Frage, ob E.________ in L.________ oder in K.________ die öffentliche Schule besucht, kann bei den vorherrschenden nicht unerheblichen Distanzen zwischen den beiden Orten (K.________-L.________ 40’ Autofahrt) nicht losgelöst von der Frage der Betreuung bzw. der faktischen Obhut entschieden werden.