Anhand der Vorakten geht das KESGer davon aus, dass sich der Beschwerdeführer vermutlich damit hätte einverstanden erklären können, dass E.________ künftig auf eine öffentliche Schule geht. Dabei brach jedoch der Konflikt aus, ob E.________ in K.________ oder in L.________ in die öffentliche Schule geht. Selbst wenn mit dem Entscheid über den Schulort kein Präjudiz geschaffen werden soll bezüglich allfällige Abänderung der zwischen den Parteien getroffenen Betreuungsregelung, werden Fakten für die bis anhin nicht behördlich geregelte Obhutszuteilung in die eine oder andere Richtung geschaffen.