Sodann sind die im Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge (vgl. E. 12 oben) mangels Entscheidrelevanz abzuweisen. 20.5 Kommt hinzu, dass sich der Konflikt zwischen den Eltern nicht nur um die Frage G.________ versus öffentliche Schule dreht, sondern beide Eltern für sich negative Folgen im Hinblick auf die zukünftige Betreuung bzw. (alternierende) Obhut von E.________ befürchten, selbst wenn sie dies vordergründig abstreiten. Anhand der Vorakten geht das KESGer davon aus, dass sich der Beschwerdeführer vermutlich damit hätte einverstanden erklären können, dass E.________ künftig auf eine öffentliche Schule geht.