_ weiterhin die G.________ besucht, besteht für die KESB und für das KESGer kein Anlass, anstelle der Eltern über die Art (Privatschule / öffentliche Schule) und den konkreten Ort der Beschulung zu entscheiden. Dispositiv-Ziffer 4 und damit verbunden auch Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids der Vorinstanz sind somit aufzuheben und die Beschwerde ist gutzuheissen. Unter diesen Umständen ist für das KESGer nicht ausschlaggebend, dass E.________ im Rahmen der Anhörung, welche (wie oben unter E. 13.4 ausgeführt wurde) unter schwierigen Rahmenbedingungen stattgefunden hat, selbst den Wunsch geäussert hatte, die öffentliche Schule in L._____