Es ist noch zu früh, bereits jetzt darüber zu urteilen, ob E.________ einen (zu) grossen Lernrückstand hat, den sie nicht in den nächsten Monaten aufholen kann und daher bereits eine Kindswohlgefährdung vorliegt. Die Vorinstanz schwächt sodann in ihrer Vernehmlassung an das KESGer ihre Beurteilung selbst ab, in dem sie schreibt, dass längerfristig von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen sei. Das KESGer gelangt zum Schluss, dass im jetzigen Zeitpunkt keine Kindswohlgefährdung vorliegt, wenn E.________ weiterhin in der G.________ bleibt.