Es ist nicht Sache der Behörden, mittels Anordnung einer Weisung E.________ nun in eine öffentliche Schule zu schicken, wenn sich die Eltern über die einst getroffene Wahl der Beschulung nicht mehr einig sind. Zudem hatte die zweite Klasse im Zeitpunkt des Abklärungsberichts gerade erst begonnen und die Schullaufbahn stand noch am Anfang. Es ist noch zu früh, bereits jetzt darüber zu urteilen, ob E.________ einen (zu) grossen Lernrückstand hat, den sie nicht in den nächsten Monaten aufholen kann und daher bereits eine Kindswohlgefährdung vorliegt.