20. 20.1 Nach Art. 302 ZGB haben die Eltern das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihres Kindes. Die Erziehung hat sich nach den Verhältnissen der Eltern und nach den Fähigkeiten des Kindes zu richten (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Ziel der Erziehung ist die persönlichkeitsadäquate Förderung der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung des Kindes. Die Schulbildung ist ein Bestandteil dieser Erziehung (HAUSHEER/AEBI/MÜLLER, a.a.O., Rz. 17.96). Üben Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, obliegt ihnen der Entscheid, ob ihr Kind in eine öffentliche Schule oder in eine Privatschule geht, gemeinsam.